Zwar ist die Stützung der in der Corona-Pandemie besonders gebeutelten Veranstaltungsbranche richtig, so die verbraucherschutzpolitische Sprecherin Dorothea Fensak, aber das darf nicht allein auf Kosten der Verbraucher*innen gehen: „Die Gutscheine für Eintrittskarten sind nicht gegen die Insolvenz von Veranstaltern abgesichert. Dieses Risiko tragen bisher ausschließlich die zig Millionen Ticket- und Dauerkarten-Inhaber*innen. Hier muss die Bundesregierung mit einer Insolvenz-Absicherung für Abhilfe sorgen. Zahlreiche Verbraucher*innen sind infolge der Corona-Pandemie bereits von Kurzarbeit, Wegfall eines Minijobs oder gar Arbeitslosigkeit betroffen. Sie dürfen am Ende nicht auch noch auf den Kosten eines Zwangsgutscheines sitzen bleiben. Auch die Härtefallregelung muss dringend präzisiert werden, damit die Betroffenen ihren Rückzahlungsanspruch vor 2022 geltend machen können. Außerdem muss eine Übertragbarkeit des Gutscheines möglich werden.“
Verbraucherschutz
Verbraucherschutz: Rot-Grün-Rot drängt auf Verbesserung bei Gutschein-Lösung
Das Bremer Regierungsbündnis will den Verbraucherschutz bei der derzeit geltenden Gutschein-Lösung im Veranstaltungsbereich stärken. Das Insolvenzrisiko von finanziell angeschlagenen Veranstaltern darf nicht einseitig bei den Verbraucher*innen liegen, hier muss durch die Bundesregierung eine Absicherung erfolgen. Auch muss die derzeit schwammige Härtefallklausel zu Gunsten von Verbraucher*innen ausgelegt werden, wenn für sie die Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung unzumutbar ist. Nicht zuletzt will die Koalition die Übertragbarkeit des Gutscheines sichergestellt wissen. Das sind die Kernpunkte eines von den Grünen initiierten Antrages, den der Landtag am Mittwoch beschlossen hat.
Eintrittskarten und Dauerkarten von Musik-, Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, und wegen der Corona-Pandemie nicht genutzt werden können, können in Wertgutscheine umgetauscht werden. Eine Auszahlung des Betrages können Ticketinhaber erst ab dem 1. Januar 2022 fordern. Eine frühere Auszahlung kommt nach derzeitiger Rechtslage nur bei ‚persönlicher Unzumutbarkeit’ in Betracht – in welchem Fall diese vorliegt, lässt das Gesetz aber völlig offen. Neben dieser einseitigen Belastung der Verbraucher*innen tragen sie als Karteninhaber*innen bisher auch das alleinige Insolvenzrisiko, falls der Veranstalter die Zeit bis zum Rückzahlungsanspruch ab Januar 2022 wirtschaftlich nicht übersteht.
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