Entscheidung des Schiedsgericht AZ 11/2022

Bündnis 90 / Die Grünen Landesverband Bremen

Landesschiedsgericht

Az. 11/2022

Entscheidung

In dem Schiedsgerichtsverfahren

Ein Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bremen

(Antragsstellerin)

gegen

die Sitzungsleistung der Aufstellungsversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bremen zur Bürgerschaftswahl 2023 Wahlbereich Bremen, bestehend aus 3 Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bremen.

(Antragsgegnerin)

Beigeladen: Landesvorstand von Bündnis 90 / Die Grünen, vertreten durch den Landesvorsitzenden

hat das Landesschiedsgericht

durch die Vorsitzende Dr. Kirsten Wiese.

die gewählten Mitglieder Brunhilde Wilhelm und Dagmar Bleiker

das benannte Mitglied Astrid Schwerdtfeger

aufgrund der mündlichen Anhörung am 28. November 2023

beschlossen:

Die von der Aufstellungsversammlung zur Bürgerschaftswahl 2023 – Wahlbereich Bremen von Bündnis 90/Die Grünen beschlossene Wahlordnung ist rechtmäßig. Der Antrag der antragstellenden Person wird abgewiesen.

Tatbestand

Die antragstellende Person ist Mitglied von Bündnis 90 / Die Grünen Landesverband Bremen. Die antragstellende Person kandidierte am 23. Mai 2023 auf für die Wahlliste von Bündnis 90 / Die Grünen für die Bürgerschaft Bremen. Die antragstellende Person ist Mitglied der Bürgerschaft Bremen.

Die Antragsgegnerin wurde von der Aufstellungsversammlung als Wahlleitung gewählt. Teil dieser Wahlleitung war auch ein weiteres Parteimitglied, das aber im Laufe des Jahres 2023 aus der Partei Bündnis 90 / die Grünen ausschied und deshalb nicht als Teil der Antragsgegnerin dieses Verfahrens adressiert wurde.

Am 3. Dezember 2022 wählte die Aufstellungsversammlung zur Bürgerschaftswahl 2023 – Wahlbereich Bremen von Bündnis 90 / Die Grünen eine Liste für die Wahl zur Bürgerschaft am 14. Mai 2023. Zu Beginn dieser Aufstellungsversammlung schlug der Landesvorstand eine Wahlordnung zur Abstimmung vor.

§ 1 Nummer 2 der Wahlordnung sieht vor

„Alle ungeraden Listenplätze sind mit Frauen zu besetzen, die geraden Listenplätze stehen Personen aller Geschlechter offen. Sollte für einen ungeraden Platz keine Frau kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Versammlung
können diesbezüglich gemäß § 3 des Bundesfrauenstatuts ein Frauenvotum beantragen. Die Mehrheit der Frauen hat dann ein Vetorecht mit einmalig aufschiebender Wirkung.“

In einer Gegenrede zu diesem Wahlordnungsvorschlag kritisierte eine Vertreterin der LAG Queer, dass laut Wahlordnung die ungeraden Listenplätze mit Frauen und nicht so, wie es das Frauenstatut des Bremer Landesverbandes von Bündnis 90 / Die Grünen vorsieht, auch mit nicht-binären Personen zu besetzen sind.

Die Wahlordnung wurde ausweislich des Protokolls zur Aufstellungsversammlung vom 3.12.2022 sodann mit einigen Gegenstimmung und Enthaltungen beschlossen.

Entsprechend dieser Wahlordnung konnte die nicht-binäre antragstellende Person nicht auf ungeraden, sondern nur auf offenen Listenplätzen kandidieren.

Mit Datum vom 3. März 2023 focht die antragstellende Person die Entscheidung der Aufstellungsversammlung über die Wahlordnung an. Sie beantragte zudem festzustellen, dass die Entscheidung der Aufstellungsversammlung über die Wahlordnung das Landesfrauenstatut und damit ihre mitgliedschaftlichen Rechte verletzt.

Der Antrag wird, auch aufgrund der mündlichen Verhandlung, so verstanden, dass es der antragstellende Person nicht um die Aufhebung der Listenaufstellung am 3.12.2022 geht. In ihrem Antrag erklärt die antragstellende Person, es sei ihr wichtig, dass ein grüner Wahlerfolg bei der Wahl zur Bürgerschaft am 14. Mai 2023 nicht durch eine Skandalisierung der grünen Listenaufstellung gefährdet werde.

Sie beantragt demnach festzustellen:

  1. § 1 Abs. 2 Satz 1 der am 3.12.2022 beschlossenen Wahlordnung ist rechtswidrig, soweit dadurch nicht-binären Personen die Kandidatur auf einem ungeraden Listenplatz verwehrt wurde.
  2. Die beschlossene Wahlordnung verletzt ihre mitgliedschaftlichen Rechte.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag. Sie war in der mündlichen Versammlung nicht anwesend.

Der Beigeladene wurde in der mündlichen Sitzung durch den Landesvorsitzenden vertreten. Er stellte keinen Antrag.

Begründung

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Das Landesschiedsgericht von Bündnis 90 / Die Grünen Bremen ist örtlich und sachlich zuständig, weil die antragstellende Person die Klärung eines Konfliktes im Sinne des § 1 Abs. 2 a) Landesschiedsordnung von Bündnis 90 / Die Grünen Bremen begehrt.

Die antragstellende Person ist nach § 4 Abs. 1 c) der Landesschiedsordnung als Parteimitglied antragsberechtigt. Als non-binäre Person war sie durch die beschlossene Wahlordnung unmittelbar in ihrer Entscheidung betroffen, für welchen Listenplatz sie kandidiert. Damit war zugleich ihre Möglichkeit, auf einen bestimmten Platz auf der Liste gewählt zu werden, betroffen. Dadurch wiederum waren ihre Wahlchancen bei der Bürgerschaftswahl 2023 betroffen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist mithin gegeben.

Die Anträge sind formgerecht gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesschiedsordnung.

Die Wahlversammlungsleitung der Aufstellungsversammlung vom 2. Dezember 2022 ist zulässige Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Landesschiedsordnung.

Der Antrag wäre fristgemäß selbst dann, wenn er als Anfechtungsantrag verstanden würde. § 3 Abs. 2 Schiedsordnung sieht vor, dass Beschlüsse von Organen nur innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung angefochten werden können. Die Frist begann am Tag nach dem Tag, an dem der anzufechtende Beschluss getroffen wurde, also am 4. Dezember 2022 und lief mithin am 3. März 2023 ab. Für Feststellunganträge legt die Satzung keine Frist fest.

II. Begründetheit

    Der Antrag ist unbegründet.

    1.  

    Zwar verstößt die Wahlordnung der Wahlaufstellungsversammlung vom 3. Dezember 2022 gegen das Frauenstatut des Landesverbandes Bremen von Bündnis 90 / Die Grünen.

    § 7 Landesfrauenstatut lautet

    „Nichtbinäre Personen: Personen, die sich weder ausschließlich als männlich noch ausschließlich als weiblich definieren, dürfen sowohl die nach diesem Statut für Frauen vorbehaltenen als auch die für Männer offenen Positionen einnehmen.“

    § 7 Landes-Frauenstatut gilt nicht nur für die in § 2 Landes-Frauenstatut geregelten Positionen, sondern auch für Wahllistenaufstellungen; denn gemäß § 1 Landes-Frauenstatut ist das Frauenstatut des Bundesverbands auch für den Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seine Kreisverbände verbindlich. Durch das Landes-Frauenstatut sollen lediglich ergänzende Regelungen getroffen werden. § 1 Bundes-Frauenstatut regelt eine Mindestquotierung zugunsten von Frauen für alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien; bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen seien den Frauen die ungeraden Plätze vorbehalten.

    Entgegen § 7 Landes-Frauenstatut sieht § 1 Abs. 2 S. 1 der am 3.12.2022 geltenden Wahlordnung vor, dass alle ungeraden Listenplätze „nur“ mit Frauen zu besetzen seien, und „nur“ die geraden Listenplätze stehen Personen aller Geschlechter offenstehen.

    •  

    Allerdings durfte § 7 des Landesfrauenstatut bei der Wahllisten-Aufstellung am 3.12.2022 nicht angewandt werden, weil das Bundefrauenstatut Geltungsvorrang hat und hinsichtlich der Besetzung von Frauenplätzen eine andere Regelung vorsieht.

    Bundessatzungen haben einen höheren Geltungsrang als Landessatzungen, so dass im Fall widersprüchlicher Regelungen die Regelung der Landessatzung von der Regelung der Bundessatzung verdrängt wird (s. vgl. Bundesschiedsgericht vom 26.10.2019, 5/2018, sub B. 2a). Ein Landesverband darf jedoch eigenständige Regelungen treffen, wenn die Bundessatzungen keine oder keine abschließenden Regelungen treffen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz PartG und § 11 Bundessatzung von Bündnis 90 / Die Grünen.

    § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG lautet:

    „Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.“

    § 11 der Bundessatzung lautet:

    „(1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemokratie zu entwickeln, regelt die Satzung eine größtmögliche Autonomie der Orts-, Kreis- und Landesverbände. Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen.

    (2) Die Kreis- und Landesverbände haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen den Grundwerten der Bundesorganisation nicht widersprechen.“

    Der Landesverband hätte demnach für die Listen-Aufstellungswahl am 3.12.2022 nur eine Regelung zur Besetzung von ungeraden Plätzen auf Wahllisten, die neben Frauen auch Trans* und  Inter-Menschen, die sich nicht als Frauen verstehen, und non-binäre Menschen einbezieht, treffen dürfen, wenn die Bundessatzungen zu diesem Punkt entweder keine oder keine abschließende Aussage treffen.

    Vorliegend regeln die Satzung des Bundesverbandes, Frauenstatut und Vielfaltsstatut aber abschließend, dass auf Frauenplätzen nur Frauen kandidieren dürfen. Dafür sprechen die folgenden Gründe:

    § 3 Abs. 1 Satzung des Bundesverbandes Bündnis 90 / Die Grünen, Stand 14.2.2022, lautet:

    „Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.“

    § 1 Abs. 1 Frauenstatuts des Bundesverbandes von Bündnis 90 / Die Grünen, Stand 14.2.2022, lautet:

    „Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.“

    Die Bundessatzung und das Bundesfrauenstatut legen demnach dem Wortlaut nach fest, dass Frau im Sinne der Satzungen Menschen sind, deren bei Geburt festgestelltes und auch empfundenes Geschlecht weiblich ist, sowie alle anderen Menschen, sofern sie sich selbst als Frau definieren. (Siehe Bundesschiedsgericht von Bündnis 90 / Die Grünen, Entscheidung vom 22.12.2022, Az. 05/2022, sub 1. b) bb) (e)). Damit schließen die Bundessatzungen zugleich dem Wortlaut nach aus, dass auf Frauenplätzen Personen kandidieren dürfen, die nicht das Geschlecht „Frau“ haben. Trans- und Inter-Personen, die keine Frauen sind, dürfen demnach dem Wortlaut der Bundessatzung und des Bundesfrauenstatuts nach nicht auf Frauenplätzen kandidieren.

    Zu einem solchen Verständnis von § 1 Abs. 1 Bundesfrauenstatut in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Bundessatzung führt auch die historische Auslegung dieser Normen. Der Satz „Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren“ wurde auf der Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90 / Die Grünen am 15.-17.11.2019 in Bielefeld beschlossen. Er wurde zunächst in die Präambel des Bundesfrauenstatuts aufgenommen. In dem Antrag „S-04 Geschlechtliche Vielfalt – Änderung des Frauenstatuts“, der der damaligen Änderung des Bundesfrauenstatuts zugrunde lag, heißt es in der Begründung: „Wir verändern unsere Satzung so, dass es in Zukunft Plätze für Frauen und Plätze für alle Kandidierenden unabhängig von ihrem jeweiligen Geschlecht gibt. Damit stellen wir nun auch in unserer Satzung und im Frauenstatut klar, dass die ”offenen Plätze” keine ”Männerplätze” sind, sondern Menschen aller Geschlechter offenstehen. Dies gilt analog für beispielsweise Redelisten oder die Besetzung von Gremien.“

    Allerdings eröffnen § 3 Abs. 3 Bundessatzung und § 1 Abs. 1 Vielfaltsstatut die Möglichkeit, dass § 1 Abs. 1 Bundesfrauenstatut unter Berücksichtigung dieser Vorschriften entgegen dem Wortlaut systematisch so ausgelegt werden muss, dass auch Trans* und Inter-Menschen, die sich nicht als Frauen verstehen, und nicht-binäre Personen auf ungeraden Plätzen kandidieren dürfen oder Landesverbände zumindest entsprechende Regelungen treffen dürfen. Das könnte jedenfalls solange gelten, wie es keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich Wahllisten für trans*, inter und nicht-binäre Menschen gibt. Dafür sprechen die folgenden Gründe:

    Laut der Bundessatzung und insbesondere dem Bundesvielfaltsstatut müssen trans*, inter und nicht-binäre Menschen besonders geschützt werden.

    So lautet § 3 Abs. 3 Bundessatzung:

    „Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von Bündnis 90/Die Grünen: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.“

    Abs. 4 der Präambel des Bundesvielfaltsstatus lautet:

    „Unser Ziel ist Zusammenhalt in Vielfalt. Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel. Viele Menschen sind jedoch aufgrund von gesellschaftlichen Verhältnissen strukturell von Ungleichbehandlung betroffen.“

    § 1 Abs. 1 des Vielfaltsstatus lautet:

    „Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel.“

    Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sind benachteiligte Gruppen. Dass sie nicht gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil in Parlamenten vertreten sind, kann vermutet werden, ist aber mangels entsprechender Zahlen nicht abschließend feststellbar.[1]

    § 10 Abs. 2 Vielfaltsstatut lautet:

    „Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in ihren Gremien beitragen, soweit die Regelungen dieses Statuts nicht direkt anwendbar sind.“

    Die Satzungen des Bundesverbandes Bündnis 90 / Die Grünen konkretisieren nicht, wie genau trans*, inter und nicht-binäre Menschen, die kandidieren wollen, gleichberechtigt in ein „Reißverschlusssystem“ aus Frauenplätzen und offenen Plätzen einzuordnen sind. (BSchG, Entscheidung vom 22.12.2022, 5/2022, sub II b bb (b)). Vielmehr sind die Bundessatzungen hinsichtlich der Berücksichtigung von trans*, inter und nicht-binären Menschen widersprüchlich. So sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Bundesfrauenstatut reine Frauenlisten zulässig. Wenn aber eine reine Frauenliste beschlossen würde, würden dadurch auch andere benachteiligte Geschlechter, nämlich trans, inter und nicht-binäre Personen, die keine Frauen sind, ausgeschlossen, ohne dass es einen hinreichend sachlichen Grund gäbe.

    Da trans*, inter und nicht-binäre Menschen diskriminierte Menschen sind und Ausgleich benötigen, könnte § 1 Abs. 1 Bundesfrauenstatut demnach jedenfalls so verstanden werden, dass Landesverbände regeln dürfen, dass auf ungeraden Plätzen auch Trans* und Inter-Menschen, die sich nicht als Frauen verstehen, und nicht-binäre Menschen kandieren. Diesen landesverbandsrechtlichen Regelungskompetenzen würde das Bundesfrauenstatut dann nur insoweit eine klare Grenze setzen, als keine Männer auf Frauenplätzen kandidieren dürfen.

    Einer solcher Auslegung stehen auch die beiden Bundesschiedsgerichtsentscheidungen von 2018 und 2022, in denen sich das Bundesschiedsgericht zur Besetzung von ungeraden Plätzen auf Wahllisten verhielt, nicht zwingend entgegen.

    Das Bundesschiedsgericht entschied 2018 hinsichtlich der Besetzung von Wahllisten im Saarland, dass auf ungeraden Plätzen keine Männer kandidieren dürfen. Das Bundesfrauenstatut sei insofern unabdingbar und die dortige Wahlversammlung durfte keinen anderslautenden Beschluss fassen (BSchG, Entscheidung vom 26.10.2019, Az. 5/2018).

    2022 entschied das Bundesschiedsgericht, dass die antragstellende Person nicht auf Platz 1 für die Wahl des Stadtvorstandes eines städtischen Kreisverbandes kandidieren durfte, weil sie keine Frau im Sinne der Parteistatuten sei. Die Erklärung der antragstellenden Person, eine Frau zu sein, sei nicht eindeutig und selektiv (BSchG, Entscheidung vom 22.12.2022, Az.: 05/2022, sub II. 1. b. bb) f). Die Frage, wer „Frau“ im Sinne des innerparteilichen Rechts sei, und auf einen Frauenplatz kandidieren dürfe, könne auf der Ebene der Landespartei nicht abweichend von der Bundespartei beantwortet werden ((BSchG, Entscheidung vom 22.12.2022,  Az.: 05/2022, sub II. 1. b. (bb) (b)).

    Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erging aber nicht zu einer trans*, inter- oder nicht-binären Person. Vielmehr ging es um eine Person, die erklärte, sich als Frau zu verstehen, ohne dies hinreichend deutlich zu machen, so dass der Verdacht im Raum stand, dass sie sich nur als Frau verstand, um als Stadtvorsitzende kandidieren zu können. In dem in Frage stehenden Landesverband sahen die dortigen Statuten zudem gerade nicht vor, dass auch Trans* und Inter-Menschen, die sich nicht als Frauen verstehen, und nicht-binäre Menschen auf ungeraden Plätzen kandidieren können. Vielmehr unterteilte die Präambel der relevanten Landessatzung Wahllisten „in Frauenplätze (für alle, die sich als Frauen definieren) und offene Plätze, die allen Menschen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität offenstehen, also auch trans*, inter und non-binären Menschen“. (BSchG, Entscheidung vom 22.12.2022,  Az.: 05/2022, sub II. 1. b. (bb) (b)

    Im Ergebnis greift eine systematische Auslegung von § 3 Abs. 1 Bundessatzung, die die Berücksichtigung von trans*, inter, und nicht-binären Personen auf ungeraden Listenplätzen zulässt, jedoch nicht durch. Dafür spricht die Rangordnung der in Frage stehenden Bundessatzungs-Vorschriften:

    Da die Bundessatzung, das Bundesfrauenstatut und das Vielfaltsstatut unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der Berücksichtigung von Trans-* und Inter-Menschen, die sich nicht als Frau verstehen, sowie non-binären Menschen bei der Besetzung von Gremien und Wahllisten treffen, ist das Geltungsverhältnis der in Frage stehenden Vorschriften dieser Satzungen zueinander entscheidend. Die Satzung des Bundesverbandes, das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut sind gleichrangige Satzungen. Aber § 3 Abs. 1 Bundessatzung und § 1 Abs. 1 Bundesfrauenstatut sind hinsichtlich der Besetzung von ungeraden Plätzen auf Wahllisten spezieller als § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Vielfaltsstatut. Zwar ist das Vielfaltsstatut hinsichtlich der Berücksichtigung von trans*, inter- und non-binären Personen spezieller als die Bundessatzung und das Bundesfrauenstatut. Zudem ist das Vielfaltsstatut im Verhältnis zur Bundessatzung und zum Bundesfrauenstatut auch die jüngere Satzung, die am 18.12.2020 verabschiedet wurde.[2] Da aber das Vielfaltsstatut keine konkrete Regelung zur Berücksichtigung von Trans* und Inter-Menschen, die sich nicht als Frau verstehen, und non-binären Personen bei der Besetzung von Wahllisten trifft, hat § 3 Abs. 3 Bundessatzung Geltungsvorrang.

    Der Bundessatzungsgeber von Bündnis 90 / Die Grünen sollte aber die zwischen den Bundessatzungen bestehenden Widersprüche hinsichtlich von non-binären Menschen auflösen.

    Dr. Kirsten Wiese

    Astrid Schwerdtfeger

    Brunhilde Wilhelm

    Dagmar Bleiker

    Bremen, 17.02.2026

    Das Original des Urteils, inklusiver der Nennung der Beteiligten und der Unterschriften der Schiedsrichter*innen kann in der LGS bei der Geschäftsführung des Landeschiedsgerichts eingesehen werden. 

    Eine pdf Version des Urteils ohne der Namensnennung findet ihr zur besseren Lesbarkeit hier.


    [1] Siehe https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/geschlecht-und-geschlechtsidentitaet/inter/inter-node.html; https://dgti.org/2021/08/12/zahlenspiele/; https://zdfheute-stories-scroll.zdf.de/politik-bundestag-abgeordnete-divers/index.html (jeweils aufgerufen am 6.2.2026).

    [2] https://www.gruene.de/artikel/beschluss-des-vielfaltsstatuts, aufgerufen am 17.2.2026.