Bündnis 90 / Die Grünen Landesverband Bremen
Landesschiedsgericht
Aktenzeichen 1/2026
Entscheidung
In dem Schiedsgerichtsverfahren
Landesvorstand Bremen,
vertreten durch …, Altenwall 25, 28195 Bremen
(Antragsteller)
gegen
…, vertreten durch …
(Antragsgegnerin)
hat das Landesschiedsgericht
durch den Vorsitzenden Dr. Carsten Bauer
die gewählten Mitglieder Dagmar Bleiker und Astrid Schwerdtfeger
das von der Antragsgegnerin benannte Mitglied …
und den mangels Benennung einer/s Richter*in durch den Antragsteller vom Gericht eingesetzten Richter Henning Kempfe
aufgrund der mündlichen Anhörung am 25. August 2026
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird sämtlicher innerparteilicher Ämter enthoben.
Die Antragsgegnerin wird für neun Monate von der Aufstellung auf Wahllisten sowie der Kandidatur für Parteiämter ausgeschlossen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.
Der Antrag, die Anwaltskosten der Antragsgegnerin dem Antragsteller aufzuerlegen, wird abgewiesen.
Tatbestand
Der Antragsteller hat den Erlass von Ordnungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin als Parteimitglied beantragt.
Am 30.10.2025 wurde in dem Chat einer Landesarbeitsgemeinschaft unter der Chat-Identität der Antragsgegnerin nach Äußerungen über den städtischen Polizeipräsidenten ein anderer Chatteilnehmer angegangen: „Noch Fragen …, oder steckt sein Schwanz gerade in deinem Hals? Verfluchtes Schwein! Wenn´s brennt, war es dein eigenes unwürdiges Verhalten!!! Wichser!“. Aufforderungen der Admin des Chats, sich zu mäßigen, den Eintrag zu löschen und sich in anderem Zusammenhang zu verständigen, wurden zurückgewiesen. In einem anderen Chat wurde unter der gleichen Identität über andere Parteimitglieder geschrieben: „… ist eine Ratte und … Im Übrigen ist … auch eine Ratte … Auch ´ne Ratte…“. Auf die Chatverläufe in der Akte wird Bezug genommen.
Am 26.11.2025 betrat die Antragsgegnerin die Bremische Bürgerschaft, um ein Büro zu bekommen. Der Gesprächsverlauf ist umstritten. Dazu wird auf den Vortrag der Antragsgegnerin und die Vermerke von vier Mitarbeiter*innen der Bürgerschaft verwiesen. Das Geschehen führte dazu, dass der Direktor der Bürgerschaft die Antragsgegnerin des Hauses verwies.
Anfang Dezember 2025 bot der Antragsteller der Antragsgegnerin ein extern moderiertes Gespräch an. Die Antragsgegnerin forderte, ihr vorab die gegen sie erhobenen Vorhalte schriftlich zuzuleiten, um sich vorbereiten zu können. Der Antragsteller beharrte darauf, die Themen in dem moderierten Gespräch mündlich zu erörtern.
Am 17.12.2025 nahm die Antragsgegnerin als dahin entsandte Vertreterin von Bündnis 90/Die Grünen an einer Sitzung des Landesmedienrats teil. Darin fotografierte sie ein anderes Mitglied des Rates ohne dessen Einwilligung und weigerte sich anschließend, das Bild zu löschen. Dazu liegen das Sitzungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung eines anderen Ratsmitglieds vor. Der Antragssteller berief die Antragsgegnerin daraufhin aus dem Landesmedienrat ab. Dagegen erhob diese Klage zunächst beim Amtsgericht, später auch beim Verwaltungsgericht Bremen, das die Klage im April 2026 an das Amtsgericht verwies.
Am 28.5.2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag beim Schiedsgericht gestellt. Das Verhalten der Antragsgegnerin belaste die innerparteiliche Zusammenarbeit. Ihre Auftritte in der Bürgerschaft und im Landesmedienrat seinen grenzüberschreitend gewesen und hätten dort die Abläufe gestört.
Der Antragsteller beantragt nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung;
- Die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung sämtlicher innerparteilicher Ämter zu entheben,
- Die Antragsgegnerin für ein Jahr von der Aufstellung auf Wahllisten sowie der Kandidatur für Parteiämter auszuschließen,
- Hilfsweise, weitere geeignete Ordnungsmaßnahmen gemäß § 14 der Landessatzung i.V.m. § 24 der Bundessatzung zu verhängen.
Die Antragsgegnerin beantragt.
Den Antrag abzuweisen
und dem Antragsteller ihre Anwaltskosten aufzuerlegen.
Sie habe die ihr vorgehaltenen Chats nicht verfasst. Jemand anderes müsse ihren Account oder ihr Endgerät dafür benutzt haben. Im Übrigen sei gleichgeschlechtlicher Oralverkehr auch nicht zu kritisieren. Ihr Verhalten im Landesmedienrat sei nicht zu beanstanden. Sie sei dort beleidigt worden und habe das mit dem Foto dokumentieren dürfen. Die fotografierte Person selbst habe auch weder verlangt, das Bild zu löschen noch sei sie deshalb gerichtlich gegen die Antragsgegnerin vorgegangen. Der Vorgang in der Bürgerschaft habe auf einem Missverständnis beruht. Nachdem das aufgeklärt und man ihr gesagt habe, dass ihr dort kein Büro zustehe, habe sie das akzeptiert. Man habe sie lediglich aufgefordert zu gehen, jedoch kein anhaltendes Hausverbot gegen sie verhängt. Die beiden letzteren Vorfälle seien auch nicht öffentlich geworden und würden der Partei nicht zugerechnet, seien deshalb auch nicht geeignet, dieser zu schaden. Zudem sei der Anspruch des Antragstellers, wegen der Vorgänge im Jahr 2025 bei Antragstellung im Mai 2026 verwirkt gewesen.
Das Gericht hat zwei Zeugen eingeladen und die Beteiligten darüber mit Mail vom 6.8.2026 informiert. Am 25.8.2026 hat es mündlich verhandelt. Auf das Protokoll und den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
Begründung
- Der Antrag ist überwiegend zulässig.
Der Landesvorstand ist nach § 4 Abs. 1 a) der Landesschiedsordnung vom 30.11.2019 (LSchO) antragsberechtigt. Das Landesschiedsgericht ist nach § 1 Abs. 2 b) LSchO sowie § 23 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbands von Bündnis90/Die Grünen mit Stand vom 1.7.2026 (BS), für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes oder der Kreisverbände zuständig.
Der Antrag ist hinsichtlich des Zeitraums, für den die Antragsgegnerin von Kandidaturen ausgeschlossen werden soll, nach der Korrektur in der mündlichen Verhandlung auch hinreichend bestimmt. Der Hilfsantrag auf Erlass weiterer geeigneter Ordnungsmaßnahmen ist jedoch zu unbestimmt und darum unzulässig. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LSchO darf das Schiedsgericht bei Ordnungsmaßnahmen keine schärfere als die beantragte Maßnahme aussprechen. Das setzt einen bestimmten Antrag voraus und verbietet dem Gericht, einen unbestimmten Antrag auf „Erlass weiterer Maßnahmen“ selbst zu konkretisieren.
- Der Antrag ist im tenorierten Umfang auch begründet.
Die Antragsgegnerin hat gegen die Satzung und die Grundwerte von Bündnis90/Die Grünen verstoßen und das Ansehen der Partei beeinträchtigt (§ 14 der Satzung Bündnis90/Die Grünen Landesverband Bremen mit Stand vom 29.9.2025 (LS) i.V.m. § 23 Abs. 2 BS). Diese Vorschriften beruhen auf § 10 Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 70) (PartG). Sie sehen als Reaktionen eine Enthebung von Parteiämtern, die Aberkennung der Ämterfähigkeit und das Ruhen aller oder einzelner Mitgliedsrechte für eine Dauer von bis zu zwei Jahren vor.
Ein Parteimitglied kann gegen seine Pflichten gegenüber der Partei verstoßen, wenn es gegen in der Satzung durch Generalklauseln umschriebene Regeln verstößt. Dazu gehören alle Grundsätze, ob geschrieben oder ungeschrieben (dazu auch Ipsen, Kommentar zum Parteiengesetz, 2. Aufl., 2018 [Ipsen], § 10 Rn. 30), die von den Mitgliedern zur Sicherung der Existenz sowie zur Erhaltung der Konkurrenz- und Funktionsfähigkeit der Partei befolgt werden müssen. Es geht dabei um ein allgemeines Solidaritäts- und Rücksichtnahmegebot (Schönberger, Parteienrecht, § 10 Rn. 66 unter Berufung auf BGH, 14.3.94, II ZR 99/93, NJW 94, 2610, 2612).
2.1.1. Das Gebot der innerparteilichen Demokratie bedeutet zwar Pluralität und nicht etwa Konformität der Meinungen (Ipsen, § 10 Rn. 17, 30). Darum rechtfertigt eine von der Mehrheitsmeinung abweichende Position allein keine Sanktionen. So ist es einem Parteimitglied unbenommen, sich kritisch über die Politik des Landesverbands oder der Partei insgesamt zu äußern. Solche Äußerungen sind grundsätzlich hinzunehmen, weil sie vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind (Entscheidung des Bundesschiedsgerichts Bündnis90/Die Grünen vom 2.7.2016, 2/2014, S. 6).
Ein besonders scharfer, mit persönlichen Angriffen gegen andere Mitglieder geführter Diskussionsstil kann jedoch als Verstoß gegen die Ordnung der Partei Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen (Ipsen, § 10 Rn. 32). Unsolidarisches Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern, etwa in Form ehrenrühriger oder herabsetzender Äußerungen, kann einen Verstoß gegen die Parteiordnung darstellen. Dazu können verbale Herabwürdigungen und Beleidigungen zählen (Schönberger, § 10 Rn. 67 unter Berufung auf Bundesschiedsgericht B90/Die Grünen, 27.4.96, 10/95; Ipsen, § 10 Rn. 29). Durch solches Verhalten kann ein relevanter Schaden für die Partei entstehen, indem ihre innere Zusammenarbeit gestört und ihr Ansehen oder ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt werden. Ein solcher Verlust von Ansehen und Glaubwürdigkeit einer Partei oder eine Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit durch ein Mitglied können selbst seinen Ausschluss rechtfertigen (Schönberger, § 10 Rn. 69 f. unter Zitat BGH, 14.3.94, II ZR 99/93, NJW 94, 2610, 2612; Ipsen, § 10 Rn. 24).
- Die Antragsgegnerin hat sich nach Überzeugung des Gerichts mit den im Sachverhalt genannten Chats in diesem Sinne gegenüber anderen Parteimitgliedern unsolidarisch verhalten und der Partei damit geschadet.
Die von dem Antragsteller beanstandeten Chats enthalten herabsetzende Äußerungen und Beleidigungen. Das ist für die Bezeichnung von Menschen als „Wichser“ und „Ratte“ offensichtlich. Die Antragsgegnerin hat zwar insofern Recht, als die Unterstellung von gleichgeschlechtlichem Oralverkehr nicht etwa deshalb zu beanstanden ist, weil solche Praktiken abzulehnen wären. Der im Tatbestand wiedergegebene Wortlaut suggeriert jedoch, dass sich eine Person einer anderen mit besonderer Machtstellung unterworfen hat, also nicht willens oder nicht in der Lage wäre, ihre sexuelle Selbstbestimmung durchzusetzen. Darin liegt eine Herabsetzung in einem höchstpersönlichen Themenfeld, die Menschen üblicherweise besonders trifft. All diese Äußerungen beeinträchtigen das Diskussionsklima und die solidarische, auf das gemeinsame politische Ziel gerichtete innerparteiliche Zusammenarbeit.
Das Gericht ist nach der mündlichen Verhandlung und der Beweiserhebung überzeugt, dass diese Chatbeiträge von der Antragsgegnerin stammen. Sie wurden in die Chats unter ihrem Namen eingebracht. Die Antragsgegnerin hat ihre Behauptung, sie nicht verfasst zu haben, nicht glaubhaft machen können. In dem Chatverlauf werden unter ihrem Namen Bezüge hergestellt, die von anderen Menschen kaum hergestellt würden. So wird zum Beispiel ein einer anderen an dem Chat beteiligten Person unterstelltes Verhalten in Freiberg erwähnt und als rassistisch bezeichnet. Dabei ging es um die Veröffentlichung einer Fotografie von der Antragsgegnerin vor einem Plakat, durch die sie sich exponiert und deshalb einer Gefährdung von Seiten politisch rechter Kräfte ausgesetzt sah. Zum einen wurde in der Verhandlung deutlich, dass die Zuschreibung der Verantwortung für diese Veröffentlichung nicht eindeutig ist, der Kreis der Personen, die sie der gleichen Person zuordnen wie die Antragsgegnerin, also jedenfalls überschaubar. Zum anderen ist die Einordnung dieses zweifellos das Persönlichkeitsrecht betreffenden Vorgangs als rassistisch nicht selbstverständlich und dürfte kaum von allen Personen vorgenommen werden. Dadurch wird der infrage kommende Personenkreis weiter einschränkt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Antragsgegnerin, jemand anderes habe die inkriminierenden Äußerungen unter ihrem Namen vorgenommen, unsubstantiiert und kann nicht überzeugen. Angesichts deren beleidigenden Inhalts und der darum vorgenommenen Sperrung der Antragsgegnerin aus dem Gruppenchat wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie sich alsbald bemüht, die Gründe für diese Sperre zu ergründen und gegenüber anderen Beteiligten deutlich zu machen, dass die Beiträge nicht von ihr stammen. Die Forderung, wieder in den Chat aufgenommen zu werden, wurde nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedoch nur in dem Chat und zwar von der Person erhoben, die dort unter dem Namen der Antragsgegnerin auftrat. Wäre all das ohne Wissen der Antragsgegnerin geschehen, und sie von der Sperre überrascht worden, hätte auch der Versuch nahegelegen, die Urheberschaft an den Beiträgen zu ergründen, um die verfassende Person zur Verantwortung zu ziehen. Auch dazu hat die Antragsgegnerin nur vage und nicht überzeugend vorgetragen. Eine Anzeige wegen eines Missbrauchs ihrer Identität hat sie erst Monate später und kurz vor der Verhandlung erhoben, nachdem in anderem Zusammenhang jemand unter ihrem Namen aufgetreten ist. Das spricht dafür, dass sie von der Chat-Sperre nicht überrascht wurde und die Urheberschaft für die beanstandeten Inhalte erst abgestritten hat, als deshalb Ordnungsmaßnahmen drohten.
Der angehörte Zeuge hat dagegen überzeugend deutlich gemacht, warum er aufgrund späteren Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die ihn betreffenden Beiträge von der Antragsgegnerin stammten. Auch wurde von der Vertreterin des Antragstellers glaubhaft ausgeführt, dass wegen der Chats im November 2025 ein klärendes Gespräch mit der Antragsgegnerin stattfand. Diesen Darlegungen hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin in einem dieser Gespräche mit den Hauptbeteiligten ihre Autorinnenschaft bestritten hätte.
- Die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten in der Bürgerschaft und im Landesmedienausschuss gegen die Grundwerte von Bündnis 90/Die Grünen verstoßen und dem Ansehen der Partei geschadet.
Nach § 5 Abs. 2 Zi. 1 LS haben Parteimitglieder die Pflicht, die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten. Nach den im Grundsatzprogramm zum Ausdruck gebrachten Grundwerten der Partei begegnen sich Menschen als Gleiche – in ihren Rechten und ihrer Würde (Rn. 27). Jeder Mensch verdient Wertschätzung und Anerkennung für seine individuellen Lebensentscheidungen (Rn. 31). Das Gemeinsame Wir schließt alle ein, die in unserem Land leben. Wir sind unterschiedlich, aber uns verbindet Respekt und Akzeptanz allen Menschen gegenüber, unabhängig davon, wie sie leben, lieben, glauben und aussehen (Rn. 184). Voraussetzung für Demokratie sind ein gewaltfreier Diskurs und die Akzeptanz der Menschenwürde sowie der unverletzlichen und unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte (Rn. 258).
- Mit diesem Anspruch der Partei an sich selbst ist es nicht vereinbar, wenn ihre Repräsentantin gegenüber Mitarbeiter*innen der Bremischen Bürgerschaft ohne nachvollziehbaren Anlass mutmaßt, sie litten unter beginnender Demenz, ihnen mangele es an Sachverstand und ihre Verfassungs- und Treue zur Demokratie infrage stellt. Mit einer solchen Äußerung maßt sich die Fragende an, die Gesundheit und die Bildung des Gegenübers zu beurteilen und unterstellt ihm insofern Mängel. Sie stellt sich aufgrund vermeintlich überlegener geistiger Kapazität über die andere Person und setzt diese damit herab. Das ist mit einem respektvollen, akzeptierenden und wertschätzenden Umgang, insbesondere mit weisungsgebundenen Mitarbeiter*nnen einer Institution, die man als Außenstehende betritt, nicht vereinbar.
Angesichts der insofern übereinstimmenden Vermerke von vier Bürgerschaftsmitarbeiter*innen ist das Gericht überzeugt, dass die Antragsgegnerin sich mehreren von ihnen gegenüber in diesem Sinne geäußert hat. Dass in einem der Vermerke die gegen die Antragsgegnerin vom Bürgerschaftsdirektor ausgesprochene Aufforderung, das Haus zu verlassen, ungenau als Hausverbot bezeichnet wird, begründet an der Aussagekraft bezüglich der Äußerungen der Antragsgegnerin keine Zweifel. Ausweislich der Vermerke ist die Antragsgegnerin dabei auch als Vertreterin von Bündnis90/Die Grünen, nämlich als ihre Vertreterin im Landesmedienrat, dem wegen dieser Funktion ein Büro zustehe, aufgetreten. Das Bestreiten der Antragsgegnerin ist dagegen unsubstantiiert geblieben und kann nicht überzeugen. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin nicht als Funktionsträgerin, sondern als einfache Bürgerin ein Büro gefordert haben will oder die Situation, die mit einer vom herbeigerufenen Bürgerschaftsdirektor ausgesprochenen Aufforderung, das Haus zu verlassen, endete, seinerzeit nicht als Konflikt wahrgenommen hätte. Die anderen Beteiligten waren von der Situation jedenfalls nachhaltig beeindruckt, wie sich sowohl aus den Vermerken als auch aus der Erklärung der Vertreterin des Antragstellers in der Verhandlung ergibt.
Es ist auch allgemein und gerichtsbekannt, dass ein solcher Vorfall mit einer Funktionsträgerin einer Partei in der Bremischen Bürgerschaft, dem vergleichsweise offenen Forum der politischen Diskussion, in einem kleinen Bundesland wie Bremen auch über den Kreis der Betroffenen hinaus bekannt wird. So gelingt es erfahrungsgemäß auch der Regierung kaum, interne Papiere mit politischer Brisanz vor der Presse geheim zu halten. Die Vertreterin des Antragstellers wurde nach ihrer Erklärung in der Verhandlung auch auf den Vorgang angesprochen. Ein solches Geschehen wird der Partei zugeschrieben und schadet ihrem Ansehen.
- Auch das Verhalten der Antragsgegnerin im Landesmedienausschuss, in den sie als Vertreterin der Partei entsandt worden war, verstieß gegen diese Grundsätze. Das Fotografieren einer anderen Person im Rahmen eines Konflikts mit ihr, verbunden mit der anschließenden Weigerung, die Aufnahme zu löschen, ist mit einem respektvollen, akzeptierenden und wertschätzenden Umgang miteinander nicht vereinbar. Es kommt nicht darauf an, ob solches Verhalten strafbar ist. Es betrifft jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Fotografierten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Dt. Bundestages, Unerwünschte Bildaufnahmen, WD 7-3000-044/24, S. 12). Das Gericht sieht darin einen Akt, der dem Gegenüber das Recht abspricht, über sein Abbild zu verfügen. Die fotografierte Person wird dadurch zum Objekt gemacht. Sie weiß nicht, ob das Bild veröffentlicht wird. So hat auch die Antragsgegnerin weder ihren Entschluss, das Bild nicht zu veröffentlichen, noch der Betroffenen mitgeteilt, dass das Bild gelöscht worden wäre. Das Argument der Antragsgegnerin, die Betroffene habe eine solche Löschung selbst nicht verlangt, führt zu keiner anderen Bewertung des Vorgangs. Ausweislich des Sitzungsprotokolls und der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung eines anderen Parteimitglieds, das an der Sitzung teilgenommen hat, haben der Medienrat, bzw. dessen Vorsitzender, die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, das Bild zu löschen. Die Betroffene hatte erklärt, mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen zu sein. Für sie bestand kein Anlass, die im Raum stehende Forderung das Bild zu löschen, selbst nochmal ausdrücklich auszusprechen.
Ausweislich des Protokolls und der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung hat der Vorgang den Medienrat beschäftigt. Die Antragsgegnerin ist dabei als von Bündnis90/Die Grünen in das Gremium entsandtes Mitglied aufgetreten, sodass ihr Verhalten selbstverständlich auch der Partei zugerechnet wurde und ihrem Ansehen geschadet hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung als Begründung für ihr Verhalten angeführt, die fotografierte Person habe eine ihrer Nachfragen als schwachsinnig bezeichnet und sie damit beleidigt. Das habe sie mit dem Foto dokumentieren wollen. Insofern fällt auf, dass dieser Zusammenhang, bzw. eine solche Äußerung, weder im Protokoll noch in der eidesstattlichen Versicherung erwähnt wird. Das spricht dafür, dass die anderen Anwesenden das Verhalten der Fotografin und nicht der Fotografierten als Ereignis wahrgenommen haben und dass sich das Gremium gerade durch das Foto gestört sah. Darin wird deutlich, dass das Verhalten der Antragsgegnerin eine Belastung des Arbeitsklimas im Landesmedienausschuss bedeutete. Daraus hat der Antragsteller dann auch die Konsequenz gezogen und die Antragsgegnerin aus dem Gremium abberufen, um dessen Arbeit zu erleichtern und weiteren Schaden an der öffentlichen Wahrnehmung der Partei zu vermeiden.
Der Vorgang ist auch öffentlich geworden. Dem Landesmedienrat gehören nach § 50 des Bremischen Landesmediengesetzes 35 Mitglieder an, die von diversen gesellschaftlich relevanten Organisationen, wie Parteien, Religionsgemeinschaften, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen entsandt werden (siehe Homepage des Landesmedienrats). Das Gremium soll gerade die Öffentlichkeit repräsentieren und tut das auch.
- Das Recht des Antragstellers, Ordnungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin zu beantragen, ist nicht verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend mach werde (Grüneberg, Kommentar zum BGB, § 242 Rn. 85 unter Zitat BGH, NJW 10, 3714, 11, 1230). Für die Verwirkung genügt der bloße Zeitablauf (das Zeitmoment) nicht; es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (ein Umstandsmoment) (vgl. ebenda, Rn. 92 ff.). Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs genügt nicht. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen; er muss sich aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestands in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachtweil entstünde (ebenda, Rn. 95 unter Zitat BGH NJW 11, 212, 14,1230 u.a.). Während des für die Verwirkung erforderlichen Zeitraums darf der Berechtigte nichts zur Durchsetzung des Anspruchs getan haben. Ausgeschlossen ist Verwirkung z.B., wenn er durch Mahnung o.ä. zu erkennen gegeben hat, dass er auf seinem Anspruch beharrt. Bei rechtlichen Zweifeln darf der Berechtigte die Klärung der Rechtslage abwarten (ebenda, Rn. 94 f. unter Zitat BGHZ 1, 8, BVerwGE 5, 140).
Im vorliegenden Fall scheitert eine Verwirkung jedenfalls am fehlenden Umstandsmoment. Bei der Bemessung des Zeitmoments setzt das Gericht den Fristbeginn frühestens auf Mitte Januar, als der Antragsteller der Antragsgegnerin ein erneutes Gesprächsangebot machte (Mail vom 14.1.26 in Anlage 6 zur Antragsschrift). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller an den Auftritt der Antragsgegnerin in parteiinternen Chats allein noch keine Ordnungsmaßnahmen geknüpft hat, sondern erst die Gesamtheit ihres Verhaltens zum Anlass genommen hat, so vorzugehen. Erst daraus wurde deutlich, dass dies Verhalten sich zum einen nicht nur auf eine besondere Situation bezog, sondern länger anhielt und darum auch weiter zu erwarten sein könnte, und zum anderen nicht nur das parteiinterne Diskussionsklima belastete, sondern auch extern dem Ansehen der Partei schadete. Auch wurde erst später deutlich, wie die Antragsgegnerin auf Einigungs- und Vermittlungsangebote reagiert. Vielmehr entspricht es dem Anspruch der Partei auf einen wertschätzenden und toleranten Umgang miteinander, zunächst eine Klärung zu versuchen. Gerade in diesem Sinne hat der Antragsteller wiederholt Gespräche angeboten und eine externe Moderation organisiert. In der Mail vom 14.1.26 wurde auch deutlich, dass der Antragsteller weiterhin Klärungsbedarf sah. Es ist keine Basis ersichtlich, auf der die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt hätte annehmen können, der Antragsteller wolle auf Ordnungsmaßnahmen verzichten oder werde sie nicht noch ergreifen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits Klage beim Amts- und Verwaltungsgericht gegen den Antragsteller erhoben, um ihre Wiedereinsetzung in den Landesmedienrat zu erreichen. Damit war zur Diskussion gestellt, ob der Antragsteller mit der Abberufung richtig gehandelt hatte. Insofern hatte er Anlass, die Reaktion der Gerichte abzuwarten, bevor er an den Vorgang im Landesmedienrat weitere Konsequenzen knüpft und die Antragsgegnerin weiter keinen Anlass davon auszugehen, der Antragsteller werde das nicht noch tun. Erst im April verwies das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängig gemachte Verfahren an das Amtsgericht, das sich zu den Erfolgsaussichten der bei ihm selbst erhobenen Klage bereits in seinem Einstellungsbeschluss geäußert hatte. Bereits Ende Mai wandte der Antragsteller sich dann an dieses Schiedsgericht, kurz nachdem er ausweislich der Erklärung seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zu dem Vorfall in der Bürgerschaft einen belastbaren Vermerk erhalten hatte. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die Antragsgegnerin ein etwa bei ihr entstandenes Vertrauen in das weitere Stillhalten des Antragstellers ausgeübt hätte. Die Nachfragen dazu in der Verhandlung blieben ohne Ergebnis. Schließlich können die Verweise des Vertreters der Antragsgegnerin auf das Handbuch von Reichert zum Vereins- und Verbandsrecht (15. Aufl., Kap. 4, Rn. 1985) nicht überzeugen. Die darin festgestellte Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme der auslösenden Umstände bis zur Einleitung von Ordnungsmaßnahmen wurde in der vorherigen Auflage von 2018 (Kap 2 Rn. 2992) noch mit sechs Monaten bemessen, ohne dass für die Änderung eine belastbare Begründung ersichtlich wäre. Diese Meinung führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
- Die tenorierten Ordnungsmaßnahmen sind auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet und erforderlich, um der Antragsgegnerin zu verdeutlichen, dass sie ihr Verhalten ändern muss, um eine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen zu erreichen und den Zielen der Partei gemeinsam näherzukommen. Ausweislich ihres Verhaltens auch in diesem Verfahren, in dem die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie Anteile an den Konflikten bei sich selbst verorten würde, ist bisher nicht erkennbar, dass sie sich insofern ernsthaft und erfolgreich hinterfragt hätte. Dem Gericht ist bewusst, dass die Lebenssituation seiner Mitglieder sich von derjenigen einer afrodeutschen Frau unterscheidet. Es geht davon aus, dass eine Frau in dieser Position nicht nur außerhalb der eigenen Partei in Gefahr ist, diskriminiert zu werden und darauf reagieren muss. Darum maßt das Gericht sich auch nicht an, zu beurteilen, ob in dieser Position gute Gründe gibt, in solchen Situationen nicht zurückzustecken, sondern in die Konfrontation zu gehen. Und es unterstellt, dass man in solchen Situationen dann auch leicht überschießend aggressiv werden kann. Dazu kommt, dass das Umfeld ein Verhalten, das bei Männern als durchsetzungsstark wahrgenommen wird, bei Frauen erfahrungsgemäß oft als überschießend eingeordnet wird.
Insofern steht die Antragsgegnerin als afrodeutsche Frau vor besonderen Herausforderungen. Die Partei muss jedoch auch berücksichtigen, wie sie ihre politischen Ziele erreichen kann. Dazu ist in- und extern immer wieder auch Kooperation gefordert und sind Kompromisse erforderlich. Diese scheinen zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Umfeld schlechter zu gelingen als in anderen Konstellationen. Darum ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin für einen überschaubaren Zeitraum von Führungspositionen in der Partei fernhalten will. Festzuhalten ist, dass die im Sachverhalt dargestellten Grenzüberschreitungen ganz überwiegend von der Antragsgegnerin ausgingen und nicht durch ein entsprechendes Verhalten ihres Umfelds veranlasst wurden. Das wird insbesondere bei den Chats und den darin enthaltenen erfolglosen Versuchen anderer, zu einer Mäßigung und Verständigung zu kommen, deutlich, gilt aber auch für den Vorfall in der Bürgerschaft. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass eine Person, die auf von ihr empfundene Zurücksetzungen oder Aggressionen so massiv reagiert, wenig zu einer kooperativen Zusammenarbeit in der Partei und mit deren Partnerorganisationen beitragen kann.
Dabei genügt jedoch der tenorierte Zeitraum, um die Antragsgegnerin insbesondere von einer Kandidatur für die Bremische Bürgerschaft für die kommende Legislaturperiode auszuschließen. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass die Antragsgegnerin, solange sich ihr Umgang mit ihrem Umfeld gegenüber den oben beschriebenen Ereignissen nicht geändert hat, die Partei im Landes- oder Stadtparlament nicht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen repräsentieren kann.
Der gegenüber dem Antrag verkürzte Zeitraum soll auf der anderen Seite verdeutlichen, dass die Partei auch einen Anteil an dem Konflikt hat und Verantwortung dafür trägt, das Umfeld für die Antragsgegnerin als afrodeutsche Frau zu verbessern. Bündnis 90/Die Grünen Bremen bemüht sich zwar ausdrücklich um innerparteiliche Vielfalt, die Erfolge sind jedoch überschaubar. Insofern sieht das Gericht nicht nur die Probleme, die zu diesem Verfahren geführt haben, sondern auch das Potenzial, das die Antragsgegnerin als afrodeutsche Frau, die sich nicht in die von ihr wahrgenommene Situation fügt, sondern gegenhält, für die Partei bietet. Das Ziel sollte sein, ein Umfeld zu schaffen, in dem jemand mit Diskriminierungserfahrung Unterstützung erfährt und darum weniger getriggert ist, in die Konfrontation zu gehen. In der Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin sich insofern in der Partei nicht gut unterstützt fühlt. Vielleicht fehlt eine institutionalisierte Ansprechperson wie eine Ombudsstelle. Das Gericht ist allerdings nicht in der Lage, die dazu bestehenden Möglichkeiten zu beurteilen und diese Anregung zu konkretisieren.
Von der Antragsgegnerin angeführte Vorkommnisse in anderen Parteigliederungen, die ohne Sanktion geblieben sind, führen hier zu keinem anderen Ergebnis.
- Es ist nicht sicher, ob Sofortvollzug beantragt werden sollte („mit sofortiger Wirkung“) Die Maßnahmen waren jedenfalls nicht mit Sofortvollzug im Sinne von § 13 LSchO zu versehen, weil es an einer Begründung für die Eilbedürftigkeit fehlt und diese auch nicht ohne weiteres erkennbar ist.
- Die Anwaltskosten der Antragsgegnerin sind von ihr selbst zu tragen, weil sie nicht freigesprochen wird und der Antragsteller seinen Antrag nicht zurückgenommen hat (§ 17 Abs. 3 LSchO). Gründe, von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht von Bündnis90/Die Grünen möglich (§ 14 LSchO, § 23 Abs. 6 Zi. 1 BS).
Sie ist einzulegen bei:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bundesschiedsgericht
Platz vor dem Neuen Tor 1
10115 Berlin
Bremen, 09.09.2026
Dr. Carsten Bauer
Das Original des Urteils, inklusiver der Nennung der Beteiligten und der Unterschriften der Schiedsrichter*innen kann in der LGS bei der Geschäftsführung des Landeschiedsgerichts eingesehen werden.
Eine pdf Version des Urteils ohne der Namensnennung findet ihr zur besseren Lesbarkeit hier.