Neue Finanz- und Erstattungsordnung 2. Oktober 2019 Sowohl gesetzliche Grundlagen als auch Positionen innerhalb einer Partei verändern sich, so dass eine regelmäßige Anpassung der Finanz- und Erstattungsordnung notwendig ist. In der vorliegenden Finanz- und Erstattungsordnung umfasst drei Arten von Veränderungen: Zum einen wurde – als Zeichen unserer Willkommenskultur – die Ansprache überarbeitet und eine entsprechende Einleitung vorangestellt. Des Weiteren wurden Regelungen, die nicht mehr der Gesetzeslage entsprechen (wie z.B. Pauschalen für Mobiltelefone), aktualisiert. Als Drittes wurde die Zweiteilung (Teil 1: Allgemein / Teil 2: Landesvorstand) aufgegeben. Antragsteller*in: Landesvorstand Finanz- und Erstattungsordnung Es ist schön, dass du dich mit deinen Ideen, deiner Zeit und deinem Engagement für Bündnis 90/Die Grünen in Bremen stark machst. Wenn du dabei auch finanzielle Mittel einsetzt, kann du diese – unter bestimmten Voraussetzungen – erstattet bekommen. Wie das genau funktioniert, für welche Leistungen eine Erstattung möglich ist und für wen diese Möglichkeit gilt, wird in dieser Finanz- und Erstattungsordnung genau erklärt. Wenn du weitere Fragen hast oder Unterstützung wünschst, kann du dich an die Landes- sowie Kreisschatzmeister*innen und die*den Finanzreferent*in wenden. Selbstverständlich helfen dir auch alle anderen Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle weiter. An diese genannten Ansprechpersonen kannst du dich an in den Fällen wenden, wenn es dir nicht möglich ist, eine erstattungsfähige Ausgabe vorzufinanzieren. Alle nachfolgenden Regelungen gelten für den Landesverband Bremen. 1. Wer kann Kosten erstattet bekommen? a) Wenn du Mitglied, Beschäftigte*r, Praktikant*in oder Beauftragte*r der Landespartei bist, kannst du Kosten erstattet bekommen, wenn diese bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben musst du von einem satzungsgemäß berechtigten Organ oder Gremium der Partei (z.B. einer LAG, einer Kreis- oder Landesmitgliederversammlung) erhalten haben. b) Sowohl dieser Auftrag als auch Beschluss oder Wahl müssen protokolliert werden. 2. Welche Kosten können erstattet werden? Reisekosten/Fahrkosten Verpflegungskosten durch Auswärtstätigkeit Übernachtungskosten ohne Frühstück Sachkosten Reisekosten/Fahrtkosten Das Formular zum Einreichen von Reise- und Fahrtkosten findest du auf der Webseite des Landesverbands. Auf diesem Formular sind die aktuell geltenden Erstattungssätze angegeben. Einreichen musst du diesen Antrag bei der Gliederung, die dich entsendet hat. Wenn du z.B. als Delegierte*r deines Kreisverbandes zu einer Bundesdelegiertenkonferenz fährst, reichst du die Reisekostenabrechnung bei der*dem Schatzmeister*in deines Kreisverbandes ein. Wir bitten dich, bei Fahrten für die Landespartei das Prinzip der umweltschonenden Mobilität zu berücksichtigen. Das heißt: Benutze Bahn, ÖPNV oder Fahrrad/Leihfahrrad. Wenn das nicht möglich ist, wähle eine Carsharing-Option. Kraftfahrzeuge solltest du nur in begründeten Ausnahmefällen nutzen. Sprich in diesen Fällen unbedingt im Vorfeld mit einer der oben genannten Ansprechpersonen. Folgende Positionen kannst du erstattet bekommen: Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der nachgewiesenen Höhe (Deutsche Bahn, 2. Klasse), wenn du den Originalbeleg einreichst (also auch Online-Tickets unbedingt ausdrucken). Fahrtkosten der 1. Klasse werden nur in Ausnahmefällen erstattet: Sprich also auch in diesen Fällen unbedingt im Vorfeld mit einer der oben genannten Personen. Wenn du Tickets buchst, nutze möglichst alle Preisermäßigungen. Wenn deine Reise durch die Nutzung einer Bahncard günstiger wird, solltest du diese Ermäßigungsform auf alle Fälle wahrnehmen. Die Kosten für die Bahncard werden dir je nach Umfang ganz oder anteilig erstattet werden. Auch hier gilt: Kläre das unbedingt im Vorfeld mit den genannten Ansprechpersonen. Kosten für Leihfahrräder Carsharing am Zielort. bei der ausnahmsweisen Benutzung eines Kraftfahrzeuges die aktuell geltenden Kilometerpauschalen. Zum Nachweis der gefahrenen Strecke musst du einen Routenplaner beifügen. die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn dir die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war. Wenn du ein Taxi nutzt, musst du den Grund unbedingt in Kurzform auf dem Beleg notieren (z.B. „kein ÖPNV mehr um diese Uhrzeit“). Da das Finanzamt eindeutig erkennen muss, dass deine Taxifahrt eine Dienstfahrt war, muss der Taxifahrer die Fahrtstrecke, d.h. Start und Ziel, angeben. Wenn das nicht ausreichend erkennbar ist, wird diese Fahrt als Privatfahrt gewertet. Dann ist keine Erstattung möglich. Wenn du Mitglied des Landesvorstandes bist, kannst du ein Ticket für den ÖPNV erstattet bekommen. Außerdem kannst du Zuschüsse zu einer auch privat zu nutzenden und ggf. vorhandenen Bahncard beantragen. Dabei wird berücksichtigt, welche Strecken du für den Landesverband fahren musst. Verpflegungskosten durch Auswärtstätigkeit Grundsätzlich kannst du bei Auswärtstätigkeiten Kosten für Verpflegung erstattet bekommen, wenn dort keine Verpflegung bereitgestellt wird. Dabei werden nicht tatsächlich entstehende Kosten erstattet, sondern Pauschalen, die gesetzlich festgelegt sind (EStG §4 Abs. 5). Wenn du bei folgenden Veranstaltungen teilnimmst, können diese Pauschalen erstattet werden: an Gremiensitzungen des Bundesverbandes (Länderrat, Parteirat, Frauenrat, Bundesfinanzrat, BDK, BAGen etc.) an Sitzungen und Veranstaltungen anderer Landes- und Kreisverbände an Veranstaltungen im Auftrag des Landesvorstandes. Übernachtungskosten Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten ohne Frühstück bis zu 100 € je Übernachtung. Wenn deine Übernachtungskosten höher sein sollten, musst du das vorher genehmigen lassen (Ansprechpersonen siehe oben). Für Privatübernachtungen kannst du eine Pauschale von 20 € erstattet bekommen. Sachkosten Erstattet werden dir: Im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Wenn du regelmäßig wiederkehrende Kosten hast, musst du diese gesondert und im Vorfeld genehmigen lassen. Dabei musst du auf den Belegen durch einen kurzen Vermerk diese Kosten begründen und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich machen. Bewirtungskosten kannst du auf Antrag erstattet bekommen, wenn auf dem Beleg Tag und Anlass der Bewirtung notiert sind sowie die Namen der teilnehmenden Personen. 3. Abrechnung Wenn du einen Antrag auf Erstattung deiner Auslagen stellst, musst du diesen innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Kosten einreichen. Für Ausgaben im November oder Dezember gelten zwei Besonderheiten: Diese müssen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden und zwar bei der Landesgeschäftsstelle. 4. Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Zuwendung an die Partei (Verzichtsspende) Wenn es dir möglich ist, kannst du ganz oder teilweise auf die Erstattung deiner Auslagen zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei verzichten. Wenn du dich für diese Option entscheidest, musst du dieses schriftlich auf der Abrechnung notieren. Auch für Verzichtsspenden gilt die 3-Monats-Frist (siehe oben, Punkt 3). Deine Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien sind bis zu einer Höhe von 1.650 € – wenn du nicht verheiratet bist – oder bis zu einer Höhe von 3.300 € – wenn du verheiratet bist oder gemeinsam mit einer anderen Person veranlagt wirst – steuerbegünstigt (§ 34g EstG). Sie ermäßigen die Einkommensteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Auch Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach §10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden.