Beschluss des Landesvorstands: Regelung zur gemeinsamen Entsendung einer Delegation zweier Landesarbeitsgemeinschaften in eine Bundesarbeitsgemeinschaft

Regelung zur gemeinsamen Entsendung einer Delegation zweier Landesarbeitsgemeinschaften in eine Bundesarbeitsgemeinschaft

(1) Wenn zwei Landesarbeitsgemeinschaften einer Bundearbeitsgemeinschaft zugeordnet sind und gemeinsam in diese delegieren, hat abwechselnd die eine LAG das Wahlrecht für den Frauenplatz und den offenen Ersatz-Platz, die andere LAG das Wahlrecht für den offenen Platz und den Ersatz-Frauenplatz. Das Wahlrecht rotiert nach jeder Amtszeit.

(2) Die Amtszeit beträgt in diesem Fall immer zwei Jahre, sofern nicht beide Landesarbeitsgemeinschaften etwas abweichendes beschließen.

(3) Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt üblicherweise ihre eigenen Delegierten. Auf Wunsch beider beteiligter Landesarbeitsgemeinschaften können die Delegierten auch gemeinsam gewählt werden.

(4) Jede Landesarbeitsgemeinschaften kann ihr zustehende nicht besetzte Plätze an die andere Landesarbeitsgemeinschaften abtreten. Die Rotation bleibt davon unbenommen.

Durch den Landesvorstand beschlossen am 03.06.2024